Zweiter wichtiger Schritt war der Sieg über den Grafen von Tecklenburg
1173, der bis dato die Schirmvogtei über die Stadt und das Hochstift Münster
innehatte.
Damit waren die Grundlagen zur Herrschaftsbildung und zur
Festigung des Territoriums im kommenden Fürstbistum Münster geschaffen.
Mit dem Erwerb der Ravensberger Herrschaft Vechta-Fresenburg 1252, das die
Grundlage des
Niederstifts Münster bilden sollte,
wurde der Bischof Herr über das Hochstift Münster, das sich von der Lippe bis
nach Friesland erstreckte.
Besonders im Oberstift Münster, dem südlichen
Teil des Hochstifts Münster, der deckungsgleich mit dem Münsterland ist, kommt
es zu Territorialkonflikten zwischen den aufsteigenden Territorialherren.
Konflikte zwischen neuen Landesherren untereinander brachen ebenso aus wie
zwischen ihnen und Herrschern mit älteren Ansprüchen, wie zum Beispiel dem
Erzbischof von Köln. Der Metropolit versuchte
nach dem Sturz Heinrichs des Löwen die Herzogswürde in ganz
Westfalen auszuüben und vom südlichen Westfalen über Soest auch das
Münsterland in seine Gewalt zu bringen. Auch für den Kölner Landesherren
galt, daß sein Territorium noch keineswegs ein einheitliches und
konsolidiertes Gebiet war.
Erst an der Lippelinie brachte
Hermann II. von Katzenellnbogen seinen Metropolitan aus Köln militärisch zum
Stehen. Danach kam es immer wieder zu Konflikten des Kölner Bischofs mit dem
Münsteraner Bischof, aber auch zur Zusammenarbeit, zum Beispiel in Vreden,
wo Otto II. 1252 mit Philipp von Heinsberg zusammen eine Neustadt
anlegte und die Schöffen auf beide ihren Eid ablegen mußten. Doch konnte Köln
sich auf die Dauer nicht im Münsterland etablieren.
Die erste geplante Stadtgründung ohne vorherige Siedlung in Westfalen
war schließlich Lippstadt nach 1168.
Die
Edelherren zur Lippe waren mit den Grafen von der
Mark die einzigen weltlichen Herren, die neben den geistlichen Herren in
Köln, Münster, Osnabrück und Paderborn auf die Dauer sich als Herren größerer
Territorien durchsetzen konnten. Von den circa 120 Grafen- und
Herrengeschlechtern um 1150 in Westfalen bildeten die oben genannten 6 im 14. Jahrhundert die großen Territorialherren, die meisten anderen
verschwanden völlig oder sanken auf den Rang von
,,Kleingrafschaften``.
Auch
eine bewußte Städtepolitik hat
neben wirtschaftlichen und politisch-militärischen Strategien zur
Konsolidierung der Macht der Herrscher beigetragen.
Die in unserem Zusammenhang wichtigsten Bischöfe waren Hermann II. von
Katzenellenbogen (1173-1203) und Ludolf von Holst (1226-1247). Beide traten
stärker als ihre Vorgänger und Nachfolger als ,Städteentwickler`
auf und von beiden kann behauptet werden, sie betreiben eine eigene
,Städtepolitik` innerhalb einer auf Intensivierung der eigenen
Herrschaft zielenden Territorialkonzeption.
Hermann II. hat einen
wesentlichen Anteil am Ausbau der Territorialherrschaft im Hochstift und
verstand es wie wenige seiner Vorgänger und Nachfolger, diese durch
Stadtentwicklung zu sichern (neben verschiedenen Burgen und Klöstern vor
allem Coesfeld (cf. Kap. 3.1) und Warendorf (cf. Kap. 3.2)).
Er stand in engem Kontakt mit Bernhard II. zur Lippe und wird
sich an dessen Stadtgründungspolitik ein Vorbild genommen haben:
,,Lippstadts Gestalt, Verfassung und Wirtschaft werden als Bestandteil
einer Territorialkonzeption begriffen, die von Bernhard II. und seinen
Söhnen Hermann II. und Bernhard, Bischof von Paderborn, entwickelt und
verwirklicht worden ist, ein Modell, das in Anpassung an die jeweiligen
herrschaftlichen, natur- und kulturräumlichen Voraussetzungen in weiten
Teilen Westfalens und Niedersachsens Verbreitung fand
3#3...4#4.``
In die Regierungszeit Hermanns II. fielen die Stadtbildungen von Coesfeld,
Warendorf, Bocholt, Ahlen und Beckum.
Ludolf von Holte zeigte sich fördernd für Telgte und Dülmen. Er konnte ebenfalls die Herrschaftsbildung durch Unterwerfung anderer Herren und durch die Förderung von Städten unter seiner Gerichtsbarkeit fortführen. Die Eroberung Wolbecks durch ihn und der Ausbau des Ortes zum bischöflichen Amtssitz zeigen jedoch auch, daß die Landesherren in ihren Amtsitzen eine immer schwerer durchzusetzende Stellung gegen die sich emanzipierenden Bürger der Stadt hatten - dies gilt für Münster ebenso wie für Paderborn, Osnabrück und Minden, wo die Bischöfe ihre Sitze aus der Stadt in einen Vorort verlegten. Wolbeck ist ein Beispiel für den Typus einer Minderstadt oder hier besser einer Siedlung nach Weichbildrecht (cf. Kap. 2.1.4), das ihm eine gewisse wirtschaftliche Entwicklung ermöglichte, ohne jedoch zu viel städtische Autonomie zu erlangen, die sich gegen den Landesherren hätte auswirken können. Nach dieser Konzeption vergaben die Münsteraner Landesherren im 13. und 14. Jahrhundert an viele Siedlungen Weichbildrechte zur Intensivierung ihrer Herrschaft.