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Rechtliche Verflechtungen

Louise von Winterfeld bezeichnet drei Stadtrechtsfamilien in Westfalen nach ihren Oberhöfen: Dortmunder, Soester und Münsteraner Recht. Diese Rechte wurden aus älteren Rechten wie dem sächsischen und dem Kölner Recht mit Einflüssen aus Bremen und Mainz weiterentwickelt, boten aber genug Eigenständigkeiten, um von einer eigenen Rechtsfamilie sprechen zu können. Für das Münsteraner Recht macht sie besondere Einflüsse nordfranzösischen Rechts aus. Der Abschluß der Stadtrechtsentwicklung dürfte in allen drei Städten spätestens im 12. Jahrhundert erreicht worden sein, wie es stadtrechtliche Übertragungen aus dem Ende des 12. Jahrhunderts von Münsteraner Recht, das sie zum jüngsten der drei rechnet, zum Beispiel an Coesfeld 1197 zeigt.[*] Über den Münsteraner Stadtrechtskreis schreibt sie: ,,Unter den drei westfälischen Oberhöfen erscheint er als das einheitlichste und wenigstgegliederte Raumgebilde.``[*]Wenigstgegliedert heißt hier, daß sich im Münsteraner Rechtsraum nur sehr schwach ausgeprägt Teiloberhöfe entwickelten. Münster war stärker als Dortmund oder Soest an der Durchsetzung einer zentralen Schiedsinstanz interessiert. Lediglich Coesfeld konnte einen verhältnismäßig starken Teiloberhof im Quartier Up'm Braem entwickeln, gefolgt von Warendorf für das Quartier Up'm Drein, das aber ,,an Selbständigkeit und früher Handelsbedeutung``[*] hinter Coesfeld lange Zeit zurückstand. Der Rechtskreis Münsters deckte sich weitgehend mit dem politischen Kreis des späteren Fürstbistums, vor allem mit dem Oberstift Münster. ,,Eine gewisse Bindung des Stadtrechtskreises an das Territorium``, schreibt Carl Haase, ,,zeigt sich besonders im Münsterlande, ein Beispiel mehr für die eigenartig zielbewußte Städtepolitik der Bischöfe von Münster.``[*]

Westfälisches Recht unterschied sich etwa von (fränkischem) Kölner Recht durch den starken Einfluß sächsischer Rechtsgewohnheiten und durch die Ausbildung von eigenständigen Rechten wie dem Vem-, dem Anerben- und dem Weichbildrecht, das später auch im Ostelbischen Raum und im Magdeburger Recht vorzufinden war, sich von dem westfälischen aber unterschied. Daß sich eine Stadt zu einem Oberhof entwickelte, sieht man, wenn es nicht schon ausdrücklich in einer Urkunde erwähnt wurde, zum Beispiel an den Konsultationszügen der Tochter- zur Mutterstadt, deren Meinung in Zweifelsfällen einzuholen war Auch konnte gegen eine Entscheidung Appellation bei der Mutterstadt eingelegt werden - ,,zu Haupte gehen``[*], wie es genannt wurde. Die Durchsetzung eines einheitlichen Rechtsraumes mit einer zentralen Schiedsinstanz war auch förderlich für die wirtschaftlichen Verflechtungen innerhalb des Territoriums, da es Rechtssicherheit mit verschiedenen Instanzen für den Handel bot. Für die Verkehrswege bedeuteten einheitliche Rechte ebenfalls einen gewissen Schutz, doch war dies natürlich nur auf den Raum der Rechtsfamilie beschränkt und bot für den Fernhandel keine ausreichende Grundlage. Im 12. Jahrhundert wurden diese Bündnisse zur gegenseitigen Sicherung und zur Sicherung der Fernhandelsstraßen durch Landfrieden und Städtebündnisse wie zum Beispiel dem der Städte Osnabrück, Münster, Minden, Herford und Coesfeld 1246 in Ladbergen oder 1253 dem Werner Bündnis zwischen Dortmund, Soest, Münster und Osnabrück erweitert. Peter Johanek zeigte, wie sich in der Sicherung des Handelsfriedens die Interessen der handeltreibenden Bürger mit denen der Stadt- und Territorialherren vereinten und wie die Herrschaftssicherung durch Handelssicherung betrieben wurde. ,,Diese energisch wahrgenommene Geleitspolitik``, schreibt er, ,,sicherte dem Bischof von Münster eine herausragende Schlüsselstellung im Verkehrsnetz Nordwestdeutschlands.``[*]



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stern89 2001-09-09