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Rechtliche Verflechtungen
Louise von Winterfeld bezeichnet drei Stadtrechtsfamilien in Westfalen nach
ihren Oberhöfen:
Dortmunder, Soester und Münsteraner
Recht. Diese Rechte wurden aus älteren Rechten wie dem sächsischen und dem Kölner Recht mit
Einflüssen aus Bremen und Mainz
weiterentwickelt, boten aber genug Eigenständigkeiten, um von einer eigenen
Rechtsfamilie sprechen zu können. Für das Münsteraner Recht macht sie
besondere Einflüsse nordfranzösischen Rechts aus. Der Abschluß der
Stadtrechtsentwicklung dürfte in allen drei Städten spätestens im 12. Jahrhundert erreicht worden sein, wie es stadtrechtliche Übertragungen aus
dem Ende des 12. Jahrhunderts von Münsteraner Recht, das sie zum jüngsten
der drei rechnet, zum Beispiel an
Coesfeld 1197 zeigt.
Über
den Münsteraner Stadtrechtskreis schreibt sie: ,,Unter den drei
westfälischen Oberhöfen erscheint er als das einheitlichste und
wenigstgegliederte Raumgebilde.``
Wenigstgegliedert heißt hier, daß sich im Münsteraner Rechtsraum nur sehr
schwach ausgeprägt Teiloberhöfe entwickelten.
Münster war stärker als Dortmund oder Soest an der
Durchsetzung einer zentralen Schiedsinstanz interessiert. Lediglich Coesfeld
konnte einen verhältnismäßig starken Teiloberhof im Quartier
Up'm Braem entwickeln, gefolgt von Warendorf für das Quartier Up'm Drein, das
aber ,,an Selbständigkeit und früher
Handelsbedeutung``
hinter
Coesfeld lange Zeit zurückstand. Der Rechtskreis Münsters deckte sich
weitgehend mit dem politischen Kreis des späteren Fürstbistums, vor allem mit
dem Oberstift Münster. ,,Eine gewisse Bindung des Stadtrechtskreises an
das Territorium``, schreibt Carl Haase, ,,zeigt sich besonders im Münsterlande,
ein Beispiel mehr für die eigenartig zielbewußte Städtepolitik der Bischöfe
von Münster.``
Westfälisches Recht
unterschied sich etwa von (fränkischem) Kölner Recht durch den starken Einfluß
sächsischer Rechtsgewohnheiten und durch die Ausbildung von eigenständigen
Rechten wie dem Vem-, dem Anerben- und dem Weichbildrecht, das später auch im
Ostelbischen Raum und im Magdeburger Recht vorzufinden war, sich von dem
westfälischen aber unterschied. Daß sich eine Stadt zu einem Oberhof
entwickelte, sieht man, wenn es nicht schon ausdrücklich in einer Urkunde erwähnt
wurde, zum Beispiel an den Konsultationszügen der Tochter- zur Mutterstadt,
deren Meinung in Zweifelsfällen einzuholen war
Auch konnte gegen eine Entscheidung
Appellation bei der Mutterstadt eingelegt werden - ,,zu Haupte
gehen``
, wie es genannt wurde. Die Durchsetzung
eines einheitlichen Rechtsraumes mit einer zentralen Schiedsinstanz war
auch förderlich für die wirtschaftlichen Verflechtungen innerhalb des
Territoriums, da es Rechtssicherheit mit verschiedenen Instanzen für den
Handel bot. Für die Verkehrswege bedeuteten einheitliche Rechte ebenfalls einen
gewissen Schutz, doch war dies natürlich nur auf den Raum der Rechtsfamilie
beschränkt und bot für den Fernhandel keine ausreichende Grundlage. Im 12. Jahrhundert wurden diese Bündnisse zur gegenseitigen Sicherung und zur Sicherung der
Fernhandelsstraßen durch Landfrieden und Städtebündnisse wie zum
Beispiel dem der Städte Osnabrück, Münster, Minden, Herford und Coesfeld 1246
in Ladbergen oder 1253 dem Werner Bündnis zwischen Dortmund, Soest, Münster
und Osnabrück erweitert. Peter Johanek zeigte, wie sich in der
Sicherung des Handelsfriedens die Interessen der handeltreibenden Bürger mit
denen der Stadt- und Territorialherren vereinten und wie die
Herrschaftssicherung durch Handelssicherung betrieben wurde. ,,Diese
energisch wahrgenommene Geleitspolitik``, schreibt er, ,,sicherte dem
Bischof von Münster eine herausragende Schlüsselstellung im Verkehrsnetz
Nordwestdeutschlands.``
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stern89
2001-09-09