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Stadtrecht

Als abgeschlossen kann man somit die Stadtwerdung Münsters im 12. Jahrhundert sehen: Vorhanden waren ein eigenes Stadtgebiet mit einer Stadtbefestigung und einem Stadtrecht. Die Bezeichnung als civitas taucht zum ersten mal bereits 1022/32 (WfUB, Bd. I, Nr. 103), danach 1137 (WfUB, Bd. II, Nr. 225) und 1173 (WfUB, Bd. II, Nr. 361) auf, im 13. Jahrhundert nannte Münster sich selbst durchgängig so.[*]

Da uns keine Stadtrechtsverleihung überliefert ist, ist davon auszugehen, daß sich bestimmte Rechte angesammelt haben: Teile aus ,,überregionalem Kaufmannsrecht, regionalem Landrecht und städtischem Willkürrecht``[*] wuchsen mit der Zeit zu einem eigenständigen Stadtrecht zusammen. Aus anderen Quellen müssen Rückschlüsse auf das Stadtrecht Münsters gezogen werden. Dafür bieten sich z.B. die Privilegierung der villa Coesfeld durch Bischof Hermann II. 1197 mit ,,iustitia et libertas`` wie sie die Münsteraner Bürger besaßen und die Verleihung des Weichbildrechts an die villa Bocholt 1201, wobei dem zuständigen Grafen für das Herausfallen der Ortschaft Bocholt aus seiner Gerichtsbarkeit eine neue vom Bischof zugesprochen wurde, ein iudicium civile wie es auch andere bischöfliche Städte (,,Münster, Coesfeld und andere``) hatten. Bocholt erhielt das ius civile quod vulgo wicbelethe dicitur, das Weichbildrecht.

Wichtigste Quelle für das frühe Münsteraner Stadtrecht ist die Stadtrechtsverleihung an Bielefeld 1204 (Bielefelder Urkundenbuch Nr. 4), welches das Münsteraner Recht erhielt und das als Insert in eine Privilegienbestätigung Ottos IV. an Bielefeld 1326 eingefügt wurde. Gekennzeichnet war das Stadtrecht Münsters u.a. durch das Auftreten einer Schöffenverfassung anstatt einer Ratsverfassung, wie sie in den beiden anderen westfälischen Rechtsfamilien in Dortmund und Soest üblich war.[*] Das lex municipalis, das in der Bielefelder Wiedergabe über 60 Artikel enthielt, erwähnte unter anderem eine bestehende Bürgerschaft concivium samt Schöffen. Teile des Rechts beschäftigten sich mit den sogen. enlope lude. Diese waren Hörige, die keine Hufe erhalten hatten und sich deswegen in der Stadt niederließen, aber dann einen Kopfzins zahlen mußten. Waren sie erst einmal in die Bürgerschaft aufgenommen worden, waren sie frei von Kopfzinszahlungen. In zwei Artikeln wurden fremde Kaufleute (hospes) in bezug auf Schulden und Verpfändung erwähnt, was auf den bereits vorhandenen Fernhandel der Stadt Münster schließen läßt. Die Bedeutung von Markt und Handel läßt sich ebenfalls an zwei Artikeln ablesen, die u.a. es den Bürgern verboten, an Markttagen jemanden vor Gericht zu bestellen. Markttage waren zentrale Ereignisse, auf die man seine volle Kraft richten sollte.[*]

Die Schöffen waren Urteiler im Stadtgericht und führten das Siegel der Stadt. Aus der o.g. Coesfelder Urkunde läßt sich schließen, daß das Schöffenkollegium eine juristische Vorform eines Rates der Stadt war, der die Geschicke der Stadt leitete, das aber in größerer Abhängigkeit vom Stadtherren stand. Auf Bitten der Bevölkerung Coesfelds hatte der Stadtherr, der Abt des Klosters Varlar, Schöffen die Lenkung der entstehenden Stadt übertragen (regimen ipsius oppidi). Das Stadtrecht sah weiterhin eine Vollversammlung (colloquium) aller Bürger vor, deren Kompetenzen jedoch keine Erwähnung fanden. Entstanden ist das Stadtrecht mit Sicherheit vor 1157, als in einer Regelung zwischen dem Bischof Friedrich II. von Are und dem Grafen Heinrich von Tecklenburg, der im Hochstift noch die Vogtei innehatte (bis 1173), über die Vogtei in civitate Monasteriensi. Innerhalb der civitas galt also offensichtlich ein von der übrigen Vogtei losgelöstes Recht. Entwickelt hat es sich vermutlich aus einem älteren ius forense, das die Bürger durch ein heute nicht erhaltenes kaiserliches Privileg erhalten hatten. Zumindest beriefen sich die Bürger in einem Streit mit dem Domkapitel 1169 auf ihr Marktrecht, das der Bischof aus ,,Respekt vor der kaiserlichen Autorität``[*] nicht einschränken wollte. Am Ende des 12. Jahrhunderts war Münster mit dem eigenen Stadtrecht, den Organen des Schöffenkollegiums und der Vollversammlung und mit dem Führen eines Siegels ,,eine Stadt im Vollsinn``[*].

Zusammenfassend läßt sich die Münster mit den Worten Carl Haases charakterisieren, der das Bild der idealtypischen Stadt des Spätmittelalters vorzeichnet: Eine ,,allmählich gewachsene, sich bis zu einer Fläche von mehr als 50 ha immer weiter vergrößernde, auf dem Weg von einer herrschaftlichen zur genossenschaftlich organisierten (darum nicht etwa von der Stadtherrschaft unabhängigen!) Stadt, zur Kommune, bereits im wesentlichen am Ziel angelangte, in günstiger Verkehrslage Gewerbe- und Handelsfunktionen erfüllende, befestigte Ortschaft.``[*]


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stern89 2001-09-09