Da uns keine Stadtrechtsverleihung
überliefert ist, ist davon auszugehen, daß sich bestimmte Rechte angesammelt
haben: Teile aus ,,überregionalem Kaufmannsrecht, regionalem Landrecht und
städtischem Willkürrecht``
wuchsen mit
der Zeit zu einem eigenständigen Stadtrecht zusammen. Aus anderen Quellen
müssen Rückschlüsse auf das Stadtrecht Münsters gezogen werden.
Dafür bieten sich z.B. die Privilegierung der villa Coesfeld durch Bischof Hermann II. 1197
mit ,,iustitia et libertas`` wie sie die Münsteraner Bürger besaßen und die
Verleihung des Weichbildrechts an die villa Bocholt
1201, wobei dem
zuständigen Grafen für das Herausfallen der Ortschaft
Bocholt aus seiner Gerichtsbarkeit eine neue vom Bischof zugesprochen
wurde, ein iudicium civile wie es auch andere bischöfliche
Städte (,,Münster, Coesfeld und andere``) hatten. Bocholt erhielt
das ius civile quod vulgo wicbelethe dicitur, das Weichbildrecht.
Wichtigste Quelle für das frühe Münsteraner Stadtrecht
ist die Stadtrechtsverleihung an Bielefeld 1204 (Bielefelder Urkundenbuch
Nr. 4), welches das Münsteraner Recht erhielt und das als Insert in eine
Privilegienbestätigung Ottos IV. an Bielefeld 1326 eingefügt wurde.
Gekennzeichnet war das Stadtrecht Münsters u.a. durch das Auftreten einer
Schöffenverfassung anstatt einer Ratsverfassung, wie sie in den beiden
anderen westfälischen Rechtsfamilien in Dortmund und Soest üblich
war.
Das lex municipalis, das in
der Bielefelder Wiedergabe über 60 Artikel enthielt, erwähnte unter anderem
eine bestehende Bürgerschaft concivium samt Schöffen. Teile des
Rechts beschäftigten sich mit den sogen. enlope lude. Diese waren
Hörige, die keine Hufe erhalten hatten und sich deswegen in der Stadt
niederließen, aber dann einen Kopfzins zahlen mußten. Waren sie erst einmal
in die Bürgerschaft aufgenommen worden, waren sie frei von Kopfzinszahlungen.
In zwei Artikeln wurden fremde Kaufleute (hospes) in bezug auf
Schulden und Verpfändung erwähnt, was
auf den bereits vorhandenen Fernhandel der Stadt Münster schließen läßt.
Die Bedeutung von Markt und Handel läßt sich ebenfalls an zwei Artikeln
ablesen, die u.a. es den Bürgern verboten, an Markttagen jemanden vor
Gericht zu bestellen. Markttage waren zentrale Ereignisse, auf die man seine
volle Kraft richten sollte.
Die Schöffen waren Urteiler im Stadtgericht und führten das Siegel der Stadt.
Aus der o.g. Coesfelder Urkunde läßt
sich schließen, daß das Schöffenkollegium eine juristische Vorform eines
Rates der Stadt war,
der die Geschicke der Stadt leitete, das aber in größerer Abhängigkeit vom
Stadtherren stand. Auf Bitten der Bevölkerung Coesfelds
hatte der Stadtherr, der Abt des Klosters Varlar, Schöffen die Lenkung der
entstehenden Stadt übertragen (regimen ipsius oppidi). Das Stadtrecht
sah weiterhin eine Vollversammlung (colloquium) aller Bürger vor,
deren Kompetenzen jedoch keine Erwähnung fanden. Entstanden ist das
Stadtrecht mit Sicherheit vor 1157, als in einer Regelung zwischen dem
Bischof Friedrich II. von Are und dem Grafen Heinrich von Tecklenburg, der
im Hochstift noch die Vogtei innehatte (bis 1173), über die Vogtei in
civitate Monasteriensi. Innerhalb der civitas galt also
offensichtlich ein von der übrigen Vogtei losgelöstes Recht. Entwickelt hat
es sich vermutlich aus einem älteren ius forense, das die Bürger durch
ein heute nicht erhaltenes kaiserliches Privileg erhalten hatten. Zumindest
beriefen sich die Bürger in einem Streit mit dem Domkapitel 1169 auf ihr
Marktrecht, das der Bischof aus ,,Respekt vor der kaiserlichen
Autorität``
nicht einschränken wollte.
Am Ende des 12. Jahrhunderts war Münster mit dem eigenen Stadtrecht, den Organen des
Schöffenkollegiums und der Vollversammlung und mit dem Führen eines
Siegels ,,eine Stadt im Vollsinn``
.
Zusammenfassend läßt sich die Münster mit den Worten Carl Haases
charakterisieren, der das Bild der idealtypischen Stadt des
Spätmittelalters vorzeichnet: Eine ,,allmählich gewachsene, sich bis zu
einer Fläche von mehr als 50 ha immer weiter vergrößernde, auf dem Weg von einer herrschaftlichen zur
genossenschaftlich organisierten (darum nicht etwa von der Stadtherrschaft
unabhängigen!) Stadt, zur Kommune, bereits im wesentlichen am Ziel angelangte,
in günstiger Verkehrslage Gewerbe- und Handelsfunktionen erfüllende,
befestigte Ortschaft.``