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Die Stadt führte seit 1214 das Marktrecht, 1245 erhält die villa das
münsteraner Stadtrecht. Eine eigene Urkunde der Stadtrechtsverleihung ist
nicht vorhanden, jedoch werden die Ahlener vom Bischof Dietrich cives
nostro in Alen aceorum civitatem genannt und ihnen das münsteraner
Recht übertragen: ,,3#3...4#4 ut quicquid iuris competit civibus
Monasteriensibus iudicio nostro infra muros Monasteriensis, idem ius in
iudicio nostro Alen competat civibus Alensibus ac eorum civitati infra
plancos.``
War Ahlen zwar noch infra plancos
und nicht wie Münster infra muros, erhielt es hier die gleichen
Rechte wie der Landesvorort. Im selben Jahr traten ratmanni
Alenses
auf, was auf einen entwickelten Rat schließen
läßt. Dieser blieb freilich dem Stadtherren unterworfen, aber das war ein
erster Schritt zu städtischer Autonomie. Dies traf ebenfalls auf das
Auftauchen eines eigenen Siegels ein Jahrzehnt später, 1255 zu. Die Umschrift
lautet SIGILLIUM. BURGENSIUM.IN. ALEN.OPIDI.
1287 werden Schöffen und Ratsmitglieder ,,scabini et consules
civitatis``
erwähnt, deren Unterscheidung im Münsterland nicht immer klar
ist. Seit ebenfalls 1287 wurden freie Jahrmärkte in Stadt abgehalten, auf
dem u.a. Leinwand gehandelt wurde, jedoch besaß die Stadt kein
Münzprivileg. Ein Jahr später erhielten die Bürger wiedermals
wirtschaftliche Privilegien in Form von Steuerfreiheit im Bistum Münster
durch den Bischof Eberhard von Diest 1288. Wirtschaftliche Blüte ging Hand in
Hand mit einem Ausbau der städtischen Rechte: Seit 1295 waren zwei
Bürgermeister magistri scabinorum
bekannt.
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stern89
2001-09-09