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Privilegien und Rechtstitel

Die Stadt führte seit 1214 das Marktrecht, 1245 erhält die villa das münsteraner Stadtrecht. Eine eigene Urkunde der Stadtrechtsverleihung ist nicht vorhanden, jedoch werden die Ahlener vom Bischof Dietrich cives nostro in Alen aceorum civitatem genannt und ihnen das münsteraner Recht übertragen: ,,3#3...4#4 ut quicquid iuris competit civibus Monasteriensibus iudicio nostro infra muros Monasteriensis, idem ius in iudicio nostro Alen competat civibus Alensibus ac eorum civitati infra plancos.``[*] War Ahlen zwar noch infra plancos und nicht wie Münster infra muros, erhielt es hier die gleichen Rechte wie der Landesvorort. Im selben Jahr traten ratmanni Alenses[*] auf, was auf einen entwickelten Rat schließen läßt. Dieser blieb freilich dem Stadtherren unterworfen, aber das war ein erster Schritt zu städtischer Autonomie. Dies traf ebenfalls auf das Auftauchen eines eigenen Siegels ein Jahrzehnt später, 1255 zu. Die Umschrift lautet SIGILLIUM. BURGENSIUM.IN. ALEN.OPIDI.[*]1287 werden Schöffen und Ratsmitglieder ,,scabini et consules civitatis``[*]erwähnt, deren Unterscheidung im Münsterland nicht immer klar ist. Seit ebenfalls 1287 wurden freie Jahrmärkte in Stadt abgehalten, auf dem u.a. Leinwand gehandelt wurde, jedoch besaß die Stadt kein Münzprivileg. Ein Jahr später erhielten die Bürger wiedermals wirtschaftliche Privilegien in Form von Steuerfreiheit im Bistum Münster durch den Bischof Eberhard von Diest 1288. Wirtschaftliche Blüte ging Hand in Hand mit einem Ausbau der städtischen Rechte: Seit 1295 waren zwei Bürgermeister magistri scabinorum[*] bekannt.


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stern89 2001-09-09