Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte in Der Französischen Revolution
Inhaltsangabe
1. Einleitung
2. Voraussetzungen
3.1. Geschichte der Erklärung von 1789 bis 1799
3.2.1. Analyse der 1789er Erklärung
3.2.2.Welche Grundrechte fehlen?
3.2.3. Die Erklärung von 1793 und 1795 im Vergleich zu 1789
4. Zusammenfassung
Anhang
1. Einleitung
Diese Arbeit über die Erklärung der Menschen - und Bürgerrechte vom 26. August 1789 soll weniger die philosophischen und politischen Theorien beleuchten, als die Einbindung der Erklärung in den Revolutionsverlauf nachzeichnen.
Während sie die einen als das "Banner aller der politischen und sozialen Kräfte, die auf eine weitere Demokratisierung des politischen Lebens drängten" sehen, entdecken andere Historiker in der Erklärung die "öffentlich-rechtliche Magna Charta des bürgerlichen Individualismus". Von der marxistischen Kritik über die sozialistische Geschichtsschreibung Frankreichs bis in die bürgerliche Antwort ist die Bedeutung der Erklärung umstritten.
Es ist den Abgeordneten der assemblée nationale anzuerkennen, daß sie im Willen einer für alle Zeiten und Menschen gültigen Erklärung zum ersten Mal eine positive Normierung der ihrer Meinung nach gültigen Mindestrechte eines Menschen festsetzten. Die Versammlung, die zum großen Teil aus Juristen bestand, setzt ein auf das Naturrecht basierendes Rechtssystem gegen den Despotismus des ancien régime. Somit bildet die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte die Zäsur zwischen dem Zeitalter des Absolutismus und dem bürgerlichen 19. Jahrhundert.
2.Voraussetzungen
Die Idee einer Erklärung der Menschenrechte ist nicht erst während der Revolutionszeit aaufgekommen. Voraussetzung für die Erklärung der Menschenrechte in Frankreich, waren die Philosophen der Aufklärung, besonders Rousseau, Montesquieu und die Physiokraten. Genauso hatte auch Voltaire gegen Feudalismus und kirchliche Bevormundung geschrieben. Wichtig für die Geisteslandschaft der Zeit waren auch die Enzyklopädisten um Diderot, die zwar keine einheitliche Meinung vertraten, aber in den jeweiligen Artikeln einzeln Aufklärung betrieben. Das 18. Jahrhundert der AAufklärung wurde auch von englischen Staatstheoretiker wie Lockes und Hobbes geprägt. Die englische (bes. die Habeas-Corpus-Akte von 1679), wie auch die niederländische Verfassung waren als Orientierung bekannt. Ebenfalls in Betracht zu ziehen ist natürlich die Entstehung der Vereingten Staaten von Amerika mit den verschiedenen Verfassungen (besonders die von Virginia hatte eine Vorbildfunktion), und der Unabhängigkeitserklärung der USA. Deren Freiheitsideen wurden durch Beteiligte wie z.B. La Fayette auch unter das französische Volk gebracht. Aber nicht zuletzt spielte auch die Entstehung einer bürgerlichen Öffentlichkeit durch Zeitungen und Flugblättern eine Rolle für die Inanspruchnahme und Erklärung von Rechten. Die Ideen der Philosophen waren nicht auf einen kleinen elitären Kreis beschränkt, sondern fanden auch in der Bevölkerung Anklang. So spiegeln die cahiers de doléances, als Ausdruck des Volkes, die ganze Bandbreite der philosophischen Ideen der Aufklärung und des Naturrechts, und deren praktische Umsetzung wider. Der Vorwurf der Kritiker der Erklärung der Menschenrechte, sie seien "leere Phrasen" und ein rein metaphysisches Gedankenmodell läßt sich durch die Analyse der cahiers widerlegen.
3.1. Geschichte der 1789er Erklärung
Die Nationalversammlung beschloß bereits am 20. Juni 1789 im berühmten Ballhausschwur sich nicht eher zu trennen, "bis die Verfassung des Königreiches geschaffen und auf sicheren Grundlagen befestigt" sein wird. Am 17. Juni hatte sich der dritte Stand zur Nationalversammlung konstituiert. Am 19. Juni schlägt Target der Nationalversammlung zur größeren Effizienz seiner Beratungen u.a. vor, eine Geschäftsordnung zu entwickeln und die Nationalversammlung in 20 Büros einzuteilen. (Welche Rechte als natürlich gegeben anzusehen waren, und somit über der Verfassung und über der königlichen Autorität standen, sollte in zwei Etappen diskutiert werden: 19. Juni bis 4.August, und vom 12. bis zum 26. August.) Nachdem Ludwig XVI. eine Woche später die Tatsache der ständeübergreifenden Nationalversammlung anerkennt, und "seine getreue Geistlichkeit und seinen getreuen Adel" auffordert, sich der Nationalversammlung anzuschließen, ernennt diese am 6. Juli einen eigenen Verfassungsausschuß, um sich der ersten und von keinem der Abgeordneten bezweifelte Aufgabe der Nationalversammlung, Frankreich ein Verfassung zu geben, am effektivsten zu widmen.
Am 9. Juli, an dem Tag, an dem sich die Nationalversammlung zur assemblée constituante erklärt, verliest Mounier das Ergebnis der Beratung des VVerfassungsausschusses. Er benennt in zehn Artikeln die grundsätzliche Richtung einer Verfassung, deren Prinzipien er in einer Erklärung der Menschenrechte der Verfassung vorangestellt sehen will. Jedoch warnt er davor, die Prinzipien ohne die Anpassung an die Gesellschaft in Form von Gesetzen zu veröffentlichen.
Am 11. Juli, dem Tage der Entlassung Neckers und des Aufstandes der Pariser Bevölkerung, erhob La Fayette in der Nationalversammlung das Wort, um vorzuschlagen, daß die zukünftige Verfassung mit einer Erklärung der Menschenrechte beginnen solle. Der Kämpfer im amerikanischen Unabhängigkeitskrieg und Freund von Thomas Jefferson, dem Autor der amerikanischen Unabhängigkeitserklärung und damaligen Gesandten der USA in Paris, hatte eine eigene Erklärung bereits ausgearbeitet, und trug sie der Nationalversammlung vor. Der Einfluß des amerikanischen Beispiels ist unbestritten. Kurz darauf, am 20. Juli, folgt der Abbé de Sieyès, dessen Schrift Qu'est-ce que le Tiers-État nicht nur für die Konstituierung des dritten Standes zur Nationalversammlung von sehr wichtiger Bedeutung war, sondern auch das Bewußtsein für eine nationale Verfassung geschärft hatte, mit dem Entwurf Reconnaisance et exposition raisonnée; am 27. Juli legen Mounier und Target jeweils einen Entwurf vor. Bis zum Ende des Monats waren 29 Vorschläge für eine Erklärung ausgearbeitet worden. Auch außerhalb der Nationalversammlung beteiligte man sich an der Diskussion. Condorcet, der kein Mitglied der Nationalversammlung war, verfaßte z.B. auch eine eigene Erklärung. Ab dem 1. August wurde über die Projekte beraten. Die Nationalversammlung war unentschlossen. Sollte man das Recht auf Gleichheit verkünden, mußte man es mit der Realität vergleichen. Das Aufbegehren der Bauern gegen die Feudalherren sollte nicht durch eine allgemeine Gleichheitsforderung noch angeheizt werden. Man wollte keine Legitimationsbasis für etwas schaffen, was sich letztendlich auch gegen sich selber richten konnte. So war die Nationalversammlung schnell an dem Punkt angelangt, ob man die Rechte ohne der Pflichten überhaupt erklären könne. Es kam die Diskussion auf, ob eine rein idealtypische Erklärung der Menschenrechte proklamiert werden solle, ob diese von einem Pflichtenkatalog ergänzt werden solle, oder ob eine Erklärung nur in Verbindung mit einer Verfassung veröffentlicht werden solle. In der Nacht vom 4. August kann Barnave die Abgeordneten überzeugen, nur über eine Erklärung der Rechte abzustimmen. Die von den Konservativen geforderten Pflichten sollten erst 6 Jahre später Zugang finden. Die Nacht des 4. August - die Abgeordneten waren bewegt durch den Aufstand auf dem Lande, der grande peur - hatte die Situation in Frankreich grundlegend geändert. Der Abschaffung des Feudalsystems bedurfte es entsprechender Dekrete, die in der darauf folgenden Woche diskutiert wurden (in dieser Zeit wurden die so enthusiastisch verkündeten Verzichte des ersten und zweiten Standes auf ihre Privilegien z.T. wieder zurückgenommen - man wollte zwar die Bauern beruhigen, aber dennoch nicht alles verlieren). Die Chance für das besitzende Bürgertum ist einmalig: die Aufgabe des Feudalprinzips öffnet ihnen den Weg zur rechtlichen Gleichstellung, soziale und politische Unterschiede können jetzt nach Besitzverhältnissen getroffen werden. Als am 11. August die Dekrete verabschiedet waren und bürgerliches Zivilrecht an die Stelle des alten Feudalrechts trat, konnte sich die Nationalversammlung wieder der Verfassung bzw. der Erklärung widmen. Es wurde ein neuer Ausschuß bestehend aus fünf Personen gebildet. Nur sehr wenige Abgeordnete stellen den Bedarf einer Verfassung grundsätzlich in Frage. Offen bezweifelt niemand in der Nationalversammlung die normative Gültigkeit von Prinzipien wie Eigentum, Freiheit und Sicherheit der Person. Hatte jedoch Barnave am 14. Juli gemeint, eine Verfassung sei das Werk eines Tages, so zeigt sich, daß es zu Genüge Diskussionsbedarf gab. Die Vorstellungen, wie bestimmte Schlagworte wie z.B. Gleichheit und Eigentum zu definieren waren, gingen weit auseinander. Die Frage des Eigentums und die Ergänzung der Rechte durch einen Pflichtenkatalog waren zwei große Diskussionsthemen. Einig war man sich, daß die Erklärung der Menschenrechte die bindende Norm für die Verfassungsgeber zu sein hatte.
Am 17. August versuchte sich Mirabeau in einer Erklärung. Sie sollte die 29 vorangegangenen zusammenfassen, und somit einen Kompromiß bilden. Doch die Meinungsunterschiede in der Nationalversammlung waren zu groß: auch seine Erklärung wird abgelehnt. So schlägt dieser zu guter Letzt vor, doch erst eine Verfassung zu beraten, und dann die Grundsatzerklärung zu diskutieren. Es zeigt sich langsam eine gewisse Eile, endlich zur Hauptaufgabe, der Ausarbeitung einer Verfassung für Frankreich zu kommen. Auch der Fünferausschuß erklärte nur einen "sehr schwachen Entwurf" angesichts der Komplexität der Aufgabe.
Am 19. August schließlich entschied sich die Nationalversammlung für den bisher nicht diskutierten Entwurf des 6. Büros als Grundlage. Dieses Projekt hatte eine gewisse Verbindung zu Mouniers Vorstellungen. Es war von einem konservativem Liberalismus geprägt, der sich trotz Veränderung bis zur endgültigen Version halten sollte. In der weiteren Woche wurde jeder der 16 Artikel einzeln beraten, verändert, verschärft, verbessert, durch andere Formulierungen und bereits vorgeschlagene Artikel ersetzt, so daß am Ende ein fast neuer Entwurf herauskam. Die Nationalversammlung hatte sich die Ordnung auferlegt, erst alle 16 Artikel zu beraten, und danach die Diskussion für neue Artikel freizugeben. Am Ende der Debatten über den Entwurf zeigte sich jedoch, daß die Nationalversammlung es eiliger hatte, endlich die Verfassung auszuarbeiten, als weiter an der Erklärung zu arbeiten. So schaffte es lediglich Duport noch, seinen Vorschlag über das Eigentum von der Nationalversammlung bestätigen zu lassen. Vielleicht erklärt diese Eile auch das Fehlen einer Reihe von Grundrechten.
Ludwig XVI. weigerte sich, die Dekrete des 5.-11. August und die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte zu sanktionieren. Man war sich uneinig, ob die Bestimmungen der Nationalversammlung überhaupt der Sanktion des Königs noch bedurften. Der König versuchte unterdessen, seine Position zu stärken und den Konflikt zu schüren, eine Spaltung der Patrioten zu erreichen. Die Frage des königlichen Vetorechts spaltet dann auch tatsächlich die Nationalversammlung, als sich die Männer der Monarchie von den Patrioten Ende August 1789 lösen. Am 2. September schlägt Barnave einen Kompromiß vor, in dem sich die Patrioten Einverstanden erklären, dem König ein aufschiebendes Veto von 2 Legislaturperioden zu geben, damit dieser die Dekrete unterschreibt. Doch der König verweigert sich immer noch. Am 5. Oktober, einem Tag nach dem Marsch der Frauen nach Versailles, läßt der König zwar die Ablehnung einer Sanktion der Menschenrechte der Nationalversammlung bekannt geben, gibt aber dem Druck der Pariser Bevölkerung nach, und unterschreibt die Dekrete. Zum zweiten Mal war es der Druck der Bevölkerung, der die Revolution vorantrieb. Ohne ihn hätte der König sich weiterhin geweigert, die Dekrete zu unterschreiben.
Auch das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche, Papst PiusVI. verurteilte am 10. März 1791 öffentlich die Menschenrechte-Erklärung. Die katholische Kirche in Frankreich stand der Erklärung nicht so ablehnend gegenüber. Die Hohe Geistlichkeit hatte die Erklärung abgelehnt. Adelig und grundbesitzend, hatten sie in der Nacht zum 4. August eine große Niederlage erlitten. Die Mehrzahl der Geistlichen und Gläubigen aber lehnte den neuen Staat nicht ab. Sie versuchten in der Nationalversammlung, den katholischen Glauben als Staatsreligion festzulegen. Am 4. August wurde bereits über Meinungsfreiheit und Freiheit der religiösen Überzeugung diskutiert, aber die Geistlichen konnten sich nicht mit der Forderung einer Staatskirche durchsetzen. Jedoch konnten sie verhindern, daß in der Erklärung der Menschenrechte von der Freiheit der Religionsausübung die Rede war. So durfte zwar niemand wegen seiner religiösen Überzeugung verfolgt werden, aber es konnte ihm verboten werden, sie auszuüben, wenn die "öffentliche Ordnung" gestört würde. Die deklarierte Toleranz konnte auf diese Weise in diesem stark katholischen Land wieder aufgehoben werden. Zumindest in der Erklärung der Menschenrechte konnten sich die antiklerikalen Kräfte nicht durchsetzen. Sie hätten damit, zumindest zu diesem Zeitpunkt, einen großen Teil der Bevölkerung veschreckt. Im Vorwort wird auf die Anwesenheit eines höchsten Wesens verwiesen. Die Abgeordneten waren auch selber noch so gläubig, daß sie auf den 'Beistand Gottes' nicht verzichten konnten. Die Anerkennung von Juden und Protestanten als volle Staatsbürger um die Jahreswende 1789/90 fing jedoch an, die katholische Kirche zu verunsichern.
Im Oktober wurden die ersten Artikel der Verfassung angenommen. Die weiteren Artikel werden beraten, im Sommer 1790 wieder modifiziert, und erst im August 1791 gelangte die Redaktion der Verfassung zum Abschluß. Am 3. September 1791 wurde die "großbürgerliche Verfassung" von der Nationalversammlung verabschiedet. Angeführt von der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte hatte sich die assemblée constituante eine Verfassung gegeben, in der das besitzende Bürgertum seine Position festigen konnte. Im Vergleich zum ancien régime liberal, sicherte sie als bürgerliche Verfassung die Herrschaft der besitzenden Klasse. Sowohl die Monarchie sollte eine schwache Position erhalten wie auch der Einfluß der Straße begrenzt sein. Auf diese Weise sollte zwischen König und Straße die tragende Rolle der Versammlung der Notablen zukommen. Das Zensuswahlrecht sollte die Zusammensetzung der nächsten Versammlung, der assemblée législatif, aus dem besitzenden Bürgertum sichern (etwa 4 Millionen Franzosen durften Wählen).
Am 24. Juni 1793 wird die zweite Verfassung Frankreichs verabschiedet. Vorausgegangen war bereits eine vom girondistischen Konvent angenommener Verfassungsentwurf von Condorcet. Der Verfassungentwurf Condorcets wurde nach einigen Veränderungen am 22. April von der Nationalversammlung als Verfassung angenommen. Nachdem die Girondisten aber von der Führung des Konvents ausgeschlossen worden waren, wurde eine neue Redaktion der Verfassung beschlossen. Es ist eine republikanische Verfassung (Frankreich war am 21. September 1792 Republik geworden), die unter der Leitung Hérault de Séchelles überarbeitet worden war. Es sind sowohl girondistische als auch jakobinische Elemente in ihr enthalten (war der Entwurf Condorcets die Grundlage gewesen, von der Robespierre verlangte, man müsse sie neu überarbeiten). Gab es über die girondistische Erklärung noch ähnliche Diskussionen wie 1789, wurde über die jakobinische Verfassung nur kurz diskutiert. Sie ist auf Grund der revolutionären Herrschaft der Jakobiner nie in Kraft getreten. Wie 1791 war auch dieser Verfassung ein Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vorangestellt. Es war aber ein veränderte Erklärung. Bereits am 24. April 1793 hatte Robespierre im Konvent einen neuen Entwurf für eine Erklärung vorgetragen. Ein zentraler Unterschied war die Definition von Eigentum. Der Schutz des Eigentums war bei ihm nicht mehr eines der höchsten Ziele der Gesellschaft und Ausdruck individueller Freiheit, sondern war dem Nutzen der Gesellschaft untergeordnet. Robespierre ging es vorrangig um den Kampf gegen die Girondisten, den er mit Hilfe der Sansculotten gewinnen wollte. Nach dem vorläufigen Sieg der Jakobiner in Verbindung mit dem Druck der Sansculotten am 2. Juni, der Verhaftung von 29 girondistischen Abgeordneten, war aber nun in der Verfassung keine Rede mehr von der Unterordnung des Eigentums unter dem Nutzen der Gesellschaft. Die Jakobiner mußten selber wieder Taktieren zwischen Druck der Sansculotten, eigenen Zielen und dem Druck der konservativen Monarchisten. (In ihrer politischen Überzeugung scheint die Mehrheit der Jakobiner sich von den Girondisten nicht sehr zu unterscheiden. Kamen sie aus etwa gleichen sozialen Schichten, hatten sie aber einen andere Vorstellung der Durchsetzung ihrer Politik.) Obwohl im Ansatz demokratischer und sozialer als die von 1791, war auch diese Verfassung Ausdruck des Auswiegens. Das Eigentum wurde unter die Naturrechte aufgenommen, aber über ein Existenzrecht schwieg sich die Verfassung aus. Für die Bevölkerung, vor allem für die Pariser Stadtbevölkerung ging die Verfassung nicht weit genug. Varlet, aus der Paris Séction Droits de l'homme kommend, verlas am 8. Juni die Feierliche Erklärung der Rechte des Menschen im sozialen Staat. Zwei Wochen später, am 25. Juni 1793 erschien die Petition Jacques Roux', das sog. manifest des enragés, das die Not und den Druck der Pariser Stadtbevölkerung nochmals zum Ausdruck bringt. Der Wohlfahrtsauschuß, fast schon zur alleinigen Exekutive geworden, sah sich dem immer stärker werdenden Druck von Rechts und Links ausgesetzt, so daß für eine ausgewogene Verfassung kein Platz mehr war. Die Grundkontroverse zwischen Sansculotten und Girondisten entzündete sich nach wie vor am Eigentum, als unantastbares Naturrecht (wie es auch 1793 noch heißt), oder als der Gesellschaft unterzuordnendes Recht.
Per Dekrete und später als Revolutionsregierung wurde Frankreich regiert. Am 10. Oktober 1793 erklärt der Konvent die Regierung Frankreichs als "revolutionär bis zum Frieden". Nach dem Dekret über die Revolutionsregierung des 4. Dezembers war die im Juni verabschiedete Verfassung endgültig durch eine provisorische Verfassung ausgehebelt worden. Dem revolutionären Terror war rechtlich freie Bahn gegeben worden.
Nach dem Sturz Robespierres am 27. Juli 1794 wollte die thermidorianische Bourgeoisie die Verfassung des Jahres 1793 in veränderter Form wieder in Kraft treten lassen. Es sollte nicht den Anschein haben, die revolutionären Zeiten ohne Verfassung gingen weiter. Am 18 April 1795 wurde einer Elferkomission mit der Umarbeitung der Verfassung benannt. Vom 23. Juni bis zum 22. August 1795 wurde im Konvent über den von Boissy d'Anglas vorgetragenen Verfassungsentwurf beraten. Es traten die gleichen Diskussionspunkte wie im Jahre 1789 auf. Die neue Verfassung, die Direktorialverfassung oder auch die Verfassung des Jahres III genannt, wurde am 23. September 1795 vom Konvent verabschiedet. Sie bedeutet für die demokratischen und sozialen Errungenschaften einen erheblichen Abstrich sowohl im Vergleich zu 1789 als auch zu 1793. Auch sie wurde von einer veränderten Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte angeführt. Die radikal-demokratische Phase der Revolution war vorüber. Man wollte eher an 1789 anknüpfen, ohne jedoch die gleichen Fehler wiederholen zu wollen. Es sollte eine ausgeglichene Verfassung dem besitzenden Volk gegeben werden. Ein Katalog von Pflichten ergänzte den wieder verkleinerten Rechteteil.
Nach dem erfolgreichen Staatsstreich des 18. Brumaire VII erklärte die Mehrheit des Rates der Alten und eine Minderheit des Rates der Fünfhundert das Direktorium für aufgelöst, und ließ eine Kommission für die Revision der Verfassung bilden. In der Verfassung des Jahres VII war schließlich von den Menschen- und Bürgerrechten keine Rede mehr.
3.2. Analyse der 1789er Erklärung
Les Représentants du Peuple Français, constitués en Assemblée Nationale,considérant que l'ignorance, l'oubli ou le mépris des Droits de l'Homme, sont les seules causes des malheurs publics et de la corruption des Gouvernements, ont résolu d'exposer, dans une déclaration solennelle, les Droits naturels, inaliénables et sacrés de l'Homme, afin que cette Déclaration, constamment présente à tous les membres du corps social, leur rappelle sans cesse leurs droits et leurs devoirs ; afin que les actes du pouvoir législatif et ceux du pouvoir exécutif pouvant être à chaque instant comparés avec le but de toute institution politique, en soient plus respectés ; afin que les réclamations des citoyens, fondées désormais sur des principes simples et incontestables, tournent toujours au maintien de la Constitution et au bonheur de tous. En conséquence, l'Assemblée nationale reconnaît et déclare, en présence et sous les auspices de l'Être-Suprême, les droits suivants de l'Homme et du citoyen:
Im Vorwort wird an erster Stelle die Legitimität der Erklärung festgestellt: sie wird durch das französische Volk, in deren Namen die Mitglieder der Nationalversammlung meinen zu sprechen erhoben. Die Nationalversammlung erklärt, daß die einzigen Gründe des bisherigen öffentlichen Unglücks und der Korumpiertheit der Regierungen die Unkenntnis, das Vergessen und die Mißachtung der Menschenrechte seien. Eine vage Formulierung: Unkenntnis, Vergessen und Mißachtung als einzige Gründe für politisches Versagen scheint eine sehr diplomatische Äußerung zu sein. Jeglicher Konflikt wird vermieden. Gleichzeitig greift diese Formulierung vorweg, was im nächsten Nebensatz gesagt wird, da sie die Menschenrechten als unveräußerliche und heilige Naturrechte charakterisiert, die immer bestanden haben und immer bestehen werden. Hier klingt die Naturrechtslehre des 18. Jahrhundert an. Die Rechte sind, wie später konkretisiert wird, jedem Menschen zu eigen. Sie stehen über der Staatsordnung und der Verfassung. Die Erklärung soll dem Menschen im sozialen Verband nicht nur ihre Rechte verkünden, sondern auch die Pflichten. Die Hereinnahme von Pflichten in die Erklärung war Gegenstand von langen Diskussionen, ist aber lletztendlich abgelehnt worden. Die Präambel und die Artikel 1 bis 6 wurden am 20. und 21. August angenommen.
Article premier.
Les hommes naissent et demeurent libres, et égaux en droits. Les distinctions sociales ne peuvent être fondées que sur l'utilité commune.
Im ersten Artikel wird das Axiom des Naturrechts besetzt: die Menschen werden frei geboren und bleiben es. Die Gleichheit wird den Menschen nur als Gleichheit vor dem Gesetz zuerkannt. Soziale Gleichheit wird dem Gemeinwohl untergeordnet. Was das Gemeinwohl bildet, bleibt unberührt. Der Artikel ist die zivilrechtliche Gleichberechtigung als Ausdruck des Beschlusses des 4. Augustes 1789.
Article 2.
Le but de toute association politique est la conservation des droits naturels et imprescriptibles de l'homme. Ces droits sont la liberté, la propriété, la sûreté et la résistance à l'oppression.
Im zweiten Artikel wird die Zielsetzung einer jeden politischen Versammlung die Bewahrung der Menschenrechte genannt. Wichtiger ist jedoch die Definition der natürlichen und unveräußerlichen Rechte: die Freiheit, das Eigentum, die Sicherheit und der Widerstand gegen Unterdrückung. Drei dieser Rechte werden in den folgenden Artikeln noch einmal näher definiert. Bemerkenswert ist die Reihenfolge der Rechte: nach der Freiheit wird an zweiter Stelle das Eigentum genannt. Die im ersten Artikel angedeutete Richtung wird im zweiten wieder aufgenommen. Freiheit durch die Abschaffung der Feudalordnung und Gleichheit vor dem Gesetz, also Gleichstellung des dritten Standes mit dem ersten und zweiten, aber keine Änderung der Besitzverhältnisse. Das Recht auf Eigentum wird als heilig betrachtet, wird aber nicht weiter bestimmt, sondern in Artikel 17 noch mal bestätigt. Das Recht auf Widerstand gegen die Unterdrückung findet im Folgenden keine Erwähnung mehr. Der Eindruck entsteht, als wolle man damit seine eigenen Widerstand legitimiert wissen, aber in Zukunft nichts mehr davon wissen. Die Gleichheit wird interessanterweise nicht als Naturrecht aufgeführt. Grund könnte sein, daß sie Voraussetzung für die Existenz von Naturrechten ist, und damit selber keines sein kann. Dieser, von Mounier angeregte Artikel ist durch den Artikel 7, von einem überzeugten Monarchisten, Malouet eingebracht, wieder begrenzt.
Article 3.
Le principe de toute souveraineté réside essentiellement dans la nation. Nul corps, nul individu ne peut l'exercer d'autorité qui n'en émane expressément.
Im dritten Artikel wird die Frage der Souveränität geklärt. Die Souveränität geht nicht mehr vom König Gottes Gnaden aus (Bodin), sondern allein das als Nation konstituierte Volk besitzt die Souveränität. Die Charakterisierung 'seinem Wesen nach' läßt also die Möglichkeit offen, Souveränität in verschiedenen Formen auszuüben, wenn sie vom Prinzip her vom Volk ausgeht. Sie muß damit nicht direkt vom Volk ausgehen. Sowohl den Anhängern Rousseaus als auch denen Montesquieus ist damit die Hand gereicht worden. Der zweite Satz bestreitet dementsprechend jeder Körperschaft und jedem einzelnen das Recht auf Souveränität nur in dem Fall, wenn sie nicht vom Volk dafür ernannt worden ist. Auf den Verzicht von Souveränität kommt keiner in der Nationalversammlung, die absolute Position des Königs wird in der Position der Nation übernommen. Dieser Artikel tauchte fast wörtlich bereits beim Projekt La Fayettes auf, wie auch die Teile des Artikels 4 und 1.
Article 4.
La liberté consiste à pouvoir faire tout ce qui ne nuit pas à autrui. Ainsi, l'exercice des droits naturels de chaque homme n'a de bornes que celles qui assurent aux autres membres de la société la jouissance de ces mêmes droits. Ces bornes ne peuvent être déterminées que par la loi.
Der vierte Artikel definiert das erste Naturrecht des Menschen: die Freiheit. Die Freiheit findet ihre Grenzen wo sie einem anderen schadet. Diese Grenzen werden durch das Gesetz gezogen. Somit wird die Freiheit wieder zu einem relativen Begriff, der sehr wohl einer politischen Strömung unterworfen wird. Damit steht der Begriff der Freiheit zwar über dem Gesetz, ihr Wesen wird ihm aber unterworfen. Der Artikel war am 21. August von Lameth vorgeschlagen worden, ist aber von Sieyès inspiriert. Sie gibt dem Recht die Schlüsselrolle zur Grenzziehung der Freiheit.
Article 5.
La loi n'a le droit de défendre que les actions nuisibles à la société. Tout ce qui n'est pas défendu par la loi, ne peut être empêché ; et nul ne peut être contraint à faire ce qu'elle n'ordonne pas.
Folglich wird im fünften Artikel versucht, die Grenzen des Gesetzes festzulegen. Als Prämisse gilt, daß alles, was nicht verboten ist, erlaubt ist. Verbieten darf das Gesetz nur, was der Geselschaft Schaden zufügt. Wieder bleibt die Frage der Grenzen offen, denn was der Gesellschaft schadte oder nicht ist widerum von denjenigen politischen Ideen abhängig, die von den Vertretern des Volkes als Souverain beschlossen werden. Gleichzeitig wird das Individuum vor Willkür geschützt, denn es muß nur den Gesetzen folgen. Alles was nicht Gesetz ist, muß auch nicht getan werden. Dem Staat wird die volle Verantwortung über das soziale Miteinander gegeben. Nur der Staat kann und soll die Gesellschaft regeln. Dieser Artikel über die Freiheit und seine Grenzen ist fast wörtlich von Montesquieu übernommen.
Article 6.
La loi est l'expression de la volonté générale. Tous les citoyens ont droit de concourir personnellement, ou par leurs représentants, à sa formation. Elle doit être la même pour tous, soit qu'elle protège, soit qu'elle punisse. Tous les citoyens étant égaux à ses yeux, sont également admissibles à toutes dignités, places et emplois publics, selon leur capacité, et sans autre distinction que celle de leurs vertus et de leurs talents.
Im sechsten Artikel wird die eigentliche Legitimität des Rechtes für die im vierten Artikel gennante Einschränkung gegeben: sie ist Ausdruck des Gemeinwillens. Jedem Bürger, nicht jedem Menschen, wird die Möglichkeit gegeben, zu dieser Willensäußerung entweder persönlich oder durch einen Vertreter beizutragen. Das Gesetz wird zur Grundlage der neuen Staatsordnung gemacht. Die im ersten Artikel entworfene Idee der Gleichheit vor dem Recht für alle Menschen wird hier auf die Staatbürger beschränkt. Alle Bürger sollen die gleichen Strafen und den gleichen Schutz vom Gesetz erhalten. Es darf den Bürgern folglich auch kein öffentliches Amt und Ehren a priori verwehrt bleiben, die einzigen Auswahlkriterien sollen Tugend und Talent sein. Die Ausdrucksform persönlich oder durch seine Vertreter erlaubt es, sowohl den Anhängern Rousseaus als auch der Montesquieus diesem Artikel ihre Zustimmung zu geben. Wie auch in Artikel 16 ist der Rahmen definiert, aber die Form noch nicht bestimmte. Am 22. September 1789 entschied sich die Nationalversammlung offiziell für die monarchische Regierungsform.
Article 7.
Nul homme ne peut être accusé, arrêté ni détenu que dans les cas déterminés par la loi et selon les formes qu'elle a prescrites. Ceux qui sollicitent, expédient, exécutent ou font exécuter des ordres arbitraires, doivent être punis ; mais tout citoyen appelé ou saisi en vertu de la loi, doit obéir à l'instant : il se rend coupable par la résistance.
Nach dem die Frage der Legitimität des Gesetzes geklärt ist, es Ausdruck des Allgemeinwillens ist und somit jeder Bürger sich dem Gesetz auch zu unterwerfen hat, die Grenzen der Freiheit eines jeden Menschen durch das Recht gesetzt werden, definiert der siebte Artikel die Grenzen der Körperschaft gegenüber dem einzelnen. Der Mensch darf in seiner persönlichen Freiheit nur dann eingeschränkt werden, wenn der Fall durch ein Gesetz festgelegt worden ist. Die Unversehrtheit der Person wird durch das Gesetz garantiert, und wird durch das Gesetz wieder aufgehoben. Wer sich gegen bestehendes Gesetz widersetzt, macht sich strafbar. Damit wird das in Artikel zwei genannte Naturrecht des Widerstand gegen Unterdrückung wieder aufgehoben, wenn das Gesetz durch den Allgemeinwillen geäußert wurde. So konnten der Widerstand gegen königliches, nicht vom Gemeinwillen legitimierten Recht begründet werden, ohne daß eine Legitimierung von kommenden Widerständen gegen die jetzige, vom Gemeinwillen angeblich bekundete erlaubt worden wäre. Die Theorie des Widerstandes wird für die Nation außer Kraft gesetzt. Die Artikel 7, 8 und 9 wurden am 22. August angenommen.
Article 8.
La loi ne doit établir que des peines strictement et évidemment nécessaires ; et nul ne peut être puni qu'en vertu d'une loi établie et promulguée antérieurement au délit, et légalement appliquée.
Artikel 8 setzt einen weiteren Grundsatz fest: eine Handlung kann nur strafbar sein, wenn sie zu dem Zeitpunkt der Handlung bereits strafbar war, ergo ein Gesetz kan nicht rückwirkend Gültigkeit erlangen.
Article 9.
Tout homme étant présumé innocent jusqu'à ce qu'il ait été déclaré coupable, s'il est jugé indispensable de l'arrêter, toute rigueur qui ne serait pas nécessaire pour s'assurer de sa personne, doit être sévèrement réprimée par la loi.
Artikel 9 bescheinigt jedem Menschen die grundsätzliche Unschuldigkeit vor dem Gesetz, bis seine Schuld bewiesen ist. Jedem Menschen soll vom Gesetz nur der notwendigsten Schaden zugefügt werden.
Article 10.
Nul ne doit être inquiété pour ses opinions, même religieuses, pourvu que leur manifestation ne trouble pas l'ordre public établi par la loi.
Die Grenzen des Gesetzes sind nun im groben Rahmen abgesteckt worden, es gilt nun in Artikel 10 die Freiheit weiter zu bestimmen. Es wird jedem das Recht auf freie Meinungsäußerung zugebilligt. Die Beschränkung dieses Rechtes folgt sogleich: es darf die öffentliche Ordnung nicht gestört werden. Die öffentliche Ordnung ist wiederum ein willkürlich belegbarer Begriff. Zum Recht der freien Meinungäußerung wird hier auch die religiöse Überzeugung gezählt.
Article 11.
La libre communication des pensées et des opinions est un des droits les plus précieux de l'homme. Tout citoyen peut donc parler, écrire, imprimer librement ; sauf à répondre de l'abus de cette liberté, dans les cas déterminés par la loi.
Die im vorherigen Artikel angedeutet Beschränkung erfährt in Artikel 11 eine weitere Konkretisierung. Zwar wird freie Mitteilung als eines der kostbarsten Rechte des Menschen anerkannt, jedoch muß er sich dafür vor dem Gesetz verantworten und die durch das Gesetz festgelegten Strafen für den Mißbrauch ertragen. Es ist wieder das Recht, das Mißbrauch festlegt, und damit eine frei zu definierende Schranke der Freiheit weist.
Article 12.
La garantie des droits de l'Homme et du Citoyen nécessite une force publique. Cette force est donc instituée pour l'avantage de tous, et non pour l'utilité particulière de ceux auxquels elle est confiée.
Der zwölfte Artikel gibt dem Gesetz die entsprechende Ämter zur Durchführung der Gesetze an die Hand: es soll eine öffentliche Macht etabliert werden. Sie soll die Einhaltung der Gesetze zum Nutzen aller überwachen und durchsetzen. Sie hat dem Ansprch aller zu dienen, und nicht dem einzelnen. Dieser Anspruch läßt sich zwar aus der Idee eines Gesetzes für alle ableiten, aber in der wesentlichen Bestimmung der Gesetze wird diese öffentliche Macht wieder einer bestimmten Gruppe zum Nutzen.
Article 13.
Pour l'entretien de la force publique, et pour les dépenses d'administration, une contribution commune est indispensable. Elle doit être également répartie entre tous les citoyens, en raison de leurs facultés.
Diese öffentliche Gewalt wird durch die in Artikel 13 bestimmten Abgaben finanziert. Die Steuerlast soll nach Vermögensverhältnissen verteilt werden. Geschickt wird jeder Verweis auf eine bestimmte Institution unterlassen. Öffentliche Gewalt und Verwaltung lassen die Definition in alle Richtungen offen.
Article 14.
Tous les citoyens ont le droit de constater par eux-mêmes, ou par leurs représentants, la nécessité de la contribution publique ; de la consentir librement ; d'en suivre l'emploi ; et d'en déterminer la quotité, l'assiette, le recouvrement et la durée.
Ganz im Sinne der Gewaltenteilung wird im daraufolgenden Artikel 14 die Kontrolle der Abgabenverteilung geregelt: direkt oder durch einen Vertreter sollen die Abgaben bestimmt werden, deren Nutzen und Zweckmäßigkeit überprüft werden. Die Steuerlast des ancien régime vor Augen, wird auf das Wort Steuer bewußt verzichtet.
Article 15.
La société a le droit de demander compte à tout agent public de son administration.
Artikel 15 erklärt jeden öffentlichen Beamten der Gesellschaft, zu deren Nutzen er sein Amt ausführt für rechenschaftspflichtig. Die Nationalversammlung wollte einen absoluten Herrscher verhindern. Der zukünftige erste Beamte und seine Minister sollten der Gesellschaft verantwortlich gemacht werden.
Article 16.
Toute société dans laquelle la garantie des Droits n'est pas assurée, ni la séparation des pouvoirs déterminée, n'a point de Constitution.
In Artikel 16 wird wieder ein Grundsatz ausgesprochen: ganz im Sinne Montesquieus wird die Gewaltenteilung zur Grundlage einer Verfassung gemacht. Ohne Gewaltenteilung existiere keine Verfassung.
Article 17.
La propriété étant un droit inviolable et sacré, nul le peut en être privé si ce n'est lorsque la nécessité publique, légalement constatée, l'exige évidemment ; et sous la condition d'une juste et préalable indemnité.
Der letzte Artikel beschäftigt sich wieder mit einem zentralen Problem: dem des Eigentums. Obwohl schon in Artikel 2 angedeutet, wird nochmals explizit auf das unveräußerliche Recht auf Eigentum hingewiesen. Es darf nur unter der Voraussetzung des Wohles für die Allgemeinheit beschnitten werden, und muß in jedem Falle entschädigt werden. Artikel 17 wurde in letzter Minute von Duport vorgeschlagen. Das Eigentum selber wird jedoch nicht definiert, im Unterschied zu 1793.
3.2.2.1. Welche Grundrechte fehlen?
Obwohl es in mehren Projekten und auch in den cahiers genannt wurde, ist von einem Recht auf Arbeit keine Rede. Das damit verbundene Recht auf Unterstützung bleibt wie ein Recht auf Handels-, Berufs- und Gewerbefreiheit unerwähnt. Man wollte das ancien régime abschaffen, doch wurde in der Erklärung über die öökonomischen Zusammenhänge der neuen Gesellschaft kein Wort verloren. Die unterschiedlichsten Meinungen konnten sich auf diese Weise mit der Erklärung Einverstanden erklären. Ungenannt blieben auch das Recht auf Versammlungfreiheit, das Petitionsrecht, das Recht auf Wahrung des Post- und Briefgeheimnisses und das Recht auf den Schutz der Ehre. Weiter würden nach heutigen Maßstäben das Recht auf Freizügigkeit, der Schutz der Wohnung, die Ausreisefreiheit und das Asylrecht in den Katalog der Grundrecht aufgenommen werden - 1789 fehlen sie jedoch. Das fehlende Recht auf Versammlungsfreiheit wird durch das Gesetz Le-Chapellier vom 14. Juni 1791 noch verschärft. Das Gesetz verbot Arbeiter- und Gesellenvereinigungen, und schwächte damit potentiellen Widerstand gegen die Nationalversammlung. Die Abgeordneten wollten ihre erkämpfte Macht gegen den Druck der Straße verteidigen. Die fehlenden Grundrechte waren in den cahiers immer wieder genannt worden. Doch wurde ihre Diskussion in der Nationalversammlung oft mit dem Argument des Widerspruches gegen die Tagesordnung abgelehnt, die vorsah, zuerst die 16 Artikel des Projektes des 6. Büros durchzuarbeiten, und dann weitere Artikel zu diskutieren. Am Ende der DDiskussionszeit jedoch hatten es die Abgeordneten eilig, die Erklärung zu verabschieden. Bezeichnenderweise wurde nur noch der Artikel 17 über das Eigentum in den Rechtekatalog mit hereingenommen. Wie das Recht auf Arbeit, wurde auch das Recht auf Verfassungsänderung erst 1793 in den Text aufgenommen.1789 hatte zwar die Mehrzahl der Abgeordneten darauf bestanden, einen Pfeiler des Rechtsstaates, die Gewaltenteilung, zu errichten, aber auf einen anderen, das Recht des Volkes, die Verfassung von vorhergehenden Generationen zu ändern, wollten sie verzichten. Vermutlich war es die Angst, die Nationalversammlung könnte ihre in der Erklärung entwickelte Machtposition verlieren, die die Abgeordneten zu diesem Thema schweigen ließ. Das Fehlen von wichtigen Grundrechten steht im Widerspruch zum Anspruch der Nationalversammlung, die Rechte der Bürger und Menschen "[...] nicht allein für Frankreich [...], sondern für den Menschen überhaupt", für alle Zeiten und Länder zu erklären. Die Nationalversammlung war sich der Unvollständigkeit zwar bewußt, doch sollte es bis zur Verfassung vom 3. September 1791 dauern, bis sie die fehlenden Rechte zum Teil (z.B. das Recht auf Freizügigkeit) ergänzte. Im Widerspruch zum Anspruch der Verfasser stand auch die Anwendung der Erklärung. Frauen hatten zwar Menschenrechte, aber keine BBürgerrechte. Sie waren vom Wählen und gewählt Werden ausgeschlossen. Die Erklärung spricht vom französischen Volk, gemeint ist aber das männliche, besitzende Volk. Im Zensuswahlrecht wurden auch Teile der männlichen Bevölkerung vom Genuß eines Grundrechtes ausgeschlossen. Nicht nur Frauen, auch Juden und Protestanten besaßen nicht das Bürgerrecht. Erst ab Ende des Jahres 1789 wurden ihnen die Bürgerrechte verliehen. Nicht zu vergessen ist die Frage der Sklaven. Erst 1793 wurden ihnen Menschenrechte zuerkannt, und diese 1799 wieder aufgehoben. Dies Inkonsequenzen stellen zwar nicht die Erklärung in Frage, aber den Willen der Verfasser.
3.2.2.2. Wie stehen die Erklärungen von 1793 und die von 1795 im Vergleich zu 1789?
Die Erklärung von 1793 wurde um 18 Artikel auf 35 erweitert. Bereits im ersten Artikel wird die Tendenz deutlich: Ziel der Gesellschaft ist das Allgemeinwohl. Die Verfassung von 1793 steht nicht mehr so stark im Zeichen des Individuums, sondern rückt das Allgemeinwohl in den Mittelpunkt. Im zweiten Artikel wird die Gleichheit in den Katalog der unveräußerbaren und geheiligten Naturrechte als erstes aufgenommen. Die freie Ausübung der Religion und die Versammlungsfreiheit werden in Artikel 7 garantiert. Das Eigentum bleibt weiterhin als Recht unangetastet. Es wird genauer als das Recht, über seine Güter und die Früchte seiner Arbeit zu verfügen definiert (Artikel 16). Die Wirtschaftsfreiheit wird im Gegensatz zu 1789 in die Grundrechte explizit aufgenommen. Das Recht auf Arbeit bzw. auf Unterstützung durch den Staat wird im Artikel 21 genannt. Im Artikel 28 wird dem Volk das Recht auf Verfassungsänderung zuerkannt ("Eine Generation kann die kommende nicht an ihre Gesetze binden"). Ein weiterer Unterschied findet sich in der Definition der Souveränität. In Artikel 25 wird dem Volk die unteilbare, also direkte Souveränität zugesprochen. In Artikel 26 wird der Willen des Volkes als frei erklärt, und Artikel 28 macht die Gewaltenteilung überflüßig, da das Volk sich seine Verfassung selber gibt. Damit verliert die Nationalversammlung seine entscheidende Rolle, und wird lediglich ein Verwaltungsapparat. Deutlich bekennen sich hier Rousseaus Anhänger. Das Recht auf Widerstand wird nicht mehr als Naturrecht aufgeführt, da sie als eine Konsequenz der anderen angesehen wird. Es bekommt aber jetzt drei eigene Artikel (33, 34, und 35), und wird für den Bürger als die "höchste seiner Pflichten" angesehen. Im Vergleich zu 1789 ist die Erklärung demokratischer. Sie ist sozial ausgerichtet und stärkt das Bewußtsein für das Gemeinwohl. Sie geht aber nicht so weit, wie Robespierre es in seiner Erklärung vom 24. April gefordert hatte. Es sind noch Züge von Condorcets Verfassung übrig geblieben. Sie blieb wirkungslos und auch folgenlos, da sie nie in Kraft getreten ist, und in Folge dessen in Vergessenheit geriet.
Die Erklärung der Rechte und der Pflichten des Menschen und des Bürgers, der Verfassung des Jahres III vorangestellt, besteht, wie der Name schon sagt, aus zwei Teilen: einem Rechte- und einem Pflichtenteil. Man wollte am Nationalkatechismus von 1789 festhalten, ihn aber mit konkreteren Bestimmungen und, als Folge einer begrenzteren Interpretationsmöglichkeit mit weniger weit gefaßten Rechten für das Volk ausstatten. Die Verfassung von 1793, in den Augen des ehemaligen Montagnard Fauré ein "Meisterwerk der Anarchie", sollte in einfache Bestimmungen übersetzt werden. Die Idee der Gleichheit und die Betonung der Gemeinschaft gegenüber dem Individuum wurden noch weniger als 1789 berücksichtigt. Tauchen die Freiheit und die Gleichheit vor dem Gesetz 1789 an erster Stelle als unveräußerbares Naturrecht auf, ist dieser Artikel 1795 gestrichen. Es werden im ersten Artikel die früheren Naturrechte Freiheit, Gleichheit, Sicherheit und Eigentum als reine Rechte innerhalb der Gesellschaft definiert. Sie sind dem Recht untergeordnet. Die 1793 proklamierten sozialen Rechte werden nicht mehr genannt, geschweige denn das Recht auf ein bewaffnete Erhebung. Das Eigentum wird wie in der 93' definiert als das Recht, "seine Güter, Einkünfte, die Früchte seiner Arbeit und seines Fleißes zu genießen und darüber zu verfügen" (Artikel 5). Wirtschaftliche Freiheit wird garantiert, besonders im Artikel 8. Ein Pflichtenkatalog ergänzt nun die Rechte: 9 Pflichten sollen dem Bürger auferlegt werden. Die Gewaltenteilung bleibt nach Artikel 22 bestehen: nach amerikanischem Beispiel wird die Legislative in zwei Kammern unterteilt. Die Exekutive besteht aus einem fünf-köpfigen Direktorium. Die Verfassung soll die Diktatur eines Mannes oder einer Versammlung verhindern - daher die vielen Absicherungen und Vorsichtsmaßnahmen. Das besitzende Bürgertum konnte sich in der Verfassung noch stärker als 1789 gegen den Druck der Bevölkerung absichern. Doch sollte es dem Druck und den Verführungen eines einzelnen Mannes nicht standhalten können.
4. Zusammenfassung
Der Nationalversammlung hat zum ersten Mal in der Geschichte eine universelle Erklärung der Menschenrechte verfaßt. Doch leider wird die mit hohem Anspruch begonnene Erklärung im Laufe der Zeit immer mehr den politischen Machtkämpfen der Abgeordneten unterworfen, so daß sie bei ihrer Verabschiedung am 26. August 1789 nur noch zum Spiegel der revolutionären Situation der Nationalversammlung geworden ist. Die Änderungen in der jakobinischen Verfassung des Jahres 1793, das Widerstandsrecht, die Versammlungsfreiheit, das Recht auf Bildung und auf Arbeit, waren gegenüber 1789 ein Fortschritt. Doch ging sie nicht soweit wie von Robespierre gefordert, blieb wieder Ausdruck des Taktierens. Auch 1795 ist die Erklärung dem Druck der Öffentlichkeit und der verschiedenen Fraktionen untergeordnet. Weder Girondisten, noch Jakobiner, noch Thermidorianier vermögen es, eine ihren Ansprüchen gerechte Erklärung zu verfassen. Es verwundert nicht, daß die Erklärung nach dem Brumaire weggelassen werden kann, ohne viel Aufsehen zu erregen. Es sollte 150 Jahre dauern, daß sich Frankreich seiner Erklärung als Präambel zur Verfassung der IV. Republik erinnert. Doch wie auch 1789 entsprachen die großen Worte der Erklärung nicht der Realität des Alltags.
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Déclaration des droits de l'Homme et du Citoyen
Décrétés par l'Assemblée Nationale dans les séances des 20, 21, 23, 24 et 26 août, 1789, acceptés par le Roi.
Préambule
Les Représentants du Peuple Français, constitués en Assemblée Nationale, considérant que l'ignorance, l'oubli ou le mépris des Droits de l'Homme, sont les seules causes des malheurs publics et de la corruption des Gouvernements, ont résolu d'exposer, dans une déclaration solennelle, les Droits naturels, inaliénables et sacrés de l'Homme, afin que cette Déclaration, constamment présente à tous les membres du corps social, leur rappelle sans cesse leurs droits et leurs devoirs ; afin que les actes du pouvoir législatif et ceux du pouvoir exécutif pouvant être à chaque instant comparés avec le but de toute institution politique, en soient plus respectés ; afin que les réclamations des citoyens, fondées désormais sur des principes simples et incontestables, tournent toujours au maintien de la Constitution et au bonheur de tous. En conséquence, l'Assemblée nationale reconnaît et déclare, en présence et sous les auspices de l'Être-Suprême, les droits suivants de l'Homme et du citoyen :
Article premier.
Les hommes naissent et demeurent libres, et égaux en droits. Les distinctions sociales ne peuvent être fondées que sur l'utilité commune.
Article 2.
Le but de toute association politique est la conservation des droits naturels et imprescriptibles de l'homme. Ces droits sont la liberté, la propriété, la sûreté et la résistance à l'oppression.
Article 3.
Le principe de toute souveraineté réside essentiellement dans la nation. Nul corps, nul individu ne peut l'exercer d'autorité qui n'en émane expressément.
Article 4.
La liberté consiste à pouvoir faire tout ce qui ne nuit pas à autrui. Ainsi, l'exercice des droits naturels de chaque homme n'a de bornes que celles qui assurent aux autres membres de la société la jouissance de ces mêmes droits. Ces bornes ne peuvent être déterminées que par la loi.
Article 5.
La loi n'a le droit de défendre que les actions nuisibles à la société. Tout ce qui n'est pas défendu par la loi, ne peut être empêché ; et nul ne peut être contraint à faire ce qu'elle n'ordonne pas.
Article 6.
La loi est l'expression de la volonté générale. Tous les citoyens ont droit de concourir personnellement, ou par leurs représentants, à sa formation. Elle doit être la même pour tous, soit qu'elle protège, soit qu'elle punisse. Tous les citoyens étant égaux à ses yeux, sont également admissibles à toutes dignités, places et emplois publics, selon leur capacité, et sans autre distinction que celle de leurs vertus et de leurs talents.
Article 7.
Nul homme ne peut être accusé, arrêté ni détenu que dans les cas déterminés par la loi et selon les formes qu'elle a prescrites. Ceux qui sollicitent, expédient, exécutent ou font exécuter des ordres arbitraires, doivent être punis ; mais tout citoyen appelé ou saisi en vertu de la loi, doit obéir à l'instant : il se rend coupable par la résistance.
Article 8.
La loi ne doit établir que des peines strictement et évidemment nécessaires ; et nul ne peut être puni qu'en vertu d'une loi établie et promulguée antérieurement au délit, et légalement appliquée.
Article 9.
Tout homme étant présumé innocent jusqu'à ce qu'il ait été déclaré coupable, s'il est jugé indispensable de l'arrêter, toute rigueur qui ne serait pas nécessaire pour s'assurer de sa personne, doit être sévèrement réprimée par la loi.
Article 10.
Nul ne doit être inquiété pour ses opinions, même religieuses, pourvu que leur manifestation ne trouble pas l'ordre public établi par la loi.
Article 11.
La libre communication des pensées et des opinions est un des droits les plus précieux de l'homme. Tout citoyen peut donc parler, écrire, imprimer librement ; sauf à répondre de l'abus de cette liberté, dans les cas déterminés par la loi.
Article 12.
La garantie des droits de l'Homme et du Citoyen nécessite une force publique. Cette force est donc instituée pour l'avantage de tous, et non pour l'utilité particulière de ceux auxquels elle est confiée.
Article 13.
Pour l'entretien de la force publique, et pour les dépenses d'administration, une contribution commune est indispensable. Elle doit être également répartie entre tous les citoyens, en raison de leurs facultés.
Article 14.
Tous les citoyens ont le droit de constater par eux-mêmes, ou par leurs représentants, la nécessité de la contribution publique ; de la consentir librement ; d'en suivre l'emploi ; et d'en déterminer la quotité, l'assiette, le recouvrement et la durée.
Article 15.
La société a le droit de demander compte à tout agent public de son administration.
Article 16.
Toute société dans laquelle la garantie des Droits n'est pas assurée, ni la séparation des pouvoirs déterminée, n'a point de Constitution.
Article 17.
La propriété étant un droit inviolable et sacré, nul le peut en être privé si ce n'est lorsque la nécessité publique, légalement constatée, l'exige évidemment ; et sous la condition d'une juste et préalable indemnité.
Frédéric Bußmann, Venedig im September 1997